Allgemeine Weisung zur Genehmigung von Osterfeuern und sonstigen Traditions- bzw. Brauchtumsfeuern

26. 03. 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gem. §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Ordnungsbehördengesetz - OBG - weise ich Sie an, Genehmigungen nach § 7 Abs. 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes - LimschG - für Osterfeuer und andere Traditions- und Brauchtumsfeuer mindestens bis zum 11. April 2021 nicht zu erteilen.

 

Diese Weisung verlängert sich über den 11. April 2021 hinaus, solange nach der 7. SARS-CoV-2-EindVoder einer entsprechenden Nachfolgeregelung im Landkreis Elbe-Elster der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter und von privaten Feiern nur mit den Angehörigen von höchstens zwei Hausständen gestattet ist.

 

Bereits erteilte Genehmigungen sind zu widerrufen.

 

Begründung:

 

Gem §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Halbsatz 1 und 7 Abs. 5 Halbsatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV sind der der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter und von privaten Feiern nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen gestattet, wobei Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.

 

Gem. $ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV sind der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter und von privaten Feiern derzeit im Landkreis Elbe-Elster sogar nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.

 

Unter diese Regelungen fallen auch Osterfeuer und sonstige Traditions- bzw. Brauchtumsfeuer. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des§ 6 der 7. SARS-CoV-2-EindV, da Osterfeuer zwar in ihren Ursprung im religiösen, teils auch abergläubischen Kontext entstanden sind, heute aber in aller Regel hiervon losgelöst begangen werden.

 

Sie dienen als Anlass, sich gemeinsam mit anderen Menschen zu treffen, um am Feuer gemütlich Getränke und Speisen zu genießen. Nicht selten ist das Osterfeuer auch Anlass für ausgelassenes Feiern.

 

Die Genehmigung ist auch dann zu versagen, wenn im Antrag nur die Teilnahme eines nach der Eindämmungsverordnung zulässigen Personenkreises angegeben ist. Zum einen würde es allen Erfahrungen widersprechen, dass ein dem Ausmaß eines zulässigen Lagerfeuers überschreitendes Feuer lediglich von der nach der Eindämmungsverordnung zulässigen Personenzahl betrieben wird. Aufgrund des traditionellen offenen Charakters von Oster- und sonstigen Brauchtumsfeuern wäre es selbst dann zu erwarten, dass Personen aus der Nachbarschaft sich hinzugesellen und es den jeweiligen Betreibern des Feuers schwer fällt, diese abzuweisen.

 

Zum anderen würde es aufgrund der weiten Sichtbarkeit eines großen Feuers eine unerwünschte Vorbildwirkung bedeuten.

 

Nicht von dieser Weisung betroffen sind privat veranstaltete einfache Holzfeuer (Lagerfeuer) im Freien

auf privaten Grundstücken, soweit diese im Land Brandenburg grundsätzlich erlaubt sind, wobei nur der nach der Eindämmungsverordnung zulässige Personenkreis teilnehmen darf. Die Größe des Feuerhaufens darf sowohl im Durchmesser als auch in der Höhe einen Meter nicht überschreiten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Im Auftrag

 

Dirk Gebhard

Dezernent für Recht Ordnung und Landwirtschaft