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Bekanntgabe gem. § 26 Abs. 2 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen

20. 04. 2021

Landkreis Elbe-Elster

Der Landrat

 

Bekanntgabe gem. § 26 Abs. 2 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindäm-mungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021 (GVBl.II/21, Nr. 24) zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 18. April 2021 (GVBl.II/21, Nr. 39)

 

Laut Veröffentlichungen des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) lag im Landkreis Elbe-Elster der Inzidenzwert der in den letzten sieben Tagen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ eingetretenen Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus seit dem 9. März 2021 ununterbrochen über 100.

 

Damit gelten im Landkreis Elbe-Elster gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV folgende über die allgemein im Land Brandenburg nach der 7. SARS-CoV-2-EindV geltenden Regelungen hinausgehenden Schutzmaßnahmen:

 

1. Abweichend von § 4 Absatz 1 Halbsatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.

 

2. Abweichend von § 7 Absatz 1 Halbsatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.

 

3. Abweichend von § 7 Absatz 5 Halbsatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.

 

4. Abweichend von § 8 Absatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV unterliegen alle nicht in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels einer Schließungsanordnung.

(Erläuterung: Von der Schließungsanordnung ausgenommen sind damit nur:

Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte; landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebens-mitteln; Verkaufsstände auf Wochenmärkten, beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach der 7. SARS-CoV-2-EindV zugelassenen Sortimente; Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte; Optiker und Hörgeräteakustiker; Reinigungen und Waschsalons; Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte; Baufachmärkte; Baumschulen, Gartenfach-märkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte; Banken und Sparkassen; Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen; Tabakwarenhandel; Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge; Abhol- und Lieferdienste; Großhandel.)

 

Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Mischsortimenten sind von der Schließungsanordnung nur ausgenommen, wenn deren zugelassene Sortimentsteile im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV überwiegen. Die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente

vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen; wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte Verkaufsstelle.

 

5. Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist der Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig.

 

6. Abweichend von § 23 Absatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV sind Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Tierparks, Wildgehege so-wie Zoologische und Botanischen Gärten (ergänzt durch die 5. Verordnung zur Änderung der 7. SARS-CoV-2-EindV) geschlossen.

 

7. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet (ergänzt durch die 5. Verordnung zur Änderung der 7. SARS-CoV-2-EindV).

 

Triftige Gründe in diesem Sinne sind insbesondere:

1. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,

2. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,

3. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,

4. die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,

5. die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,

6. die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,

7. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

8. das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,

9. die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,

10. die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,

11. die Teilnahme an Zusammenkünften nach § 7 Absatz 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV (private Feiern im zulässigen Personenkreis),

12. die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.

 

Die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen erfolgte erstmalig mit Bekanntgabe am 31. März 2021 und galt bis zum Ablauf des 6. April 2021. Da sich in diesem Zeitraum und auch danach der maßgebliche Inzidenzwert nicht auf unter 100 SARS-CoV-2-Virus-Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner verringert hatte, hatte sich die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen bereits um jeweils eine Woche bis zum 13. April und dann bis zum 20. April 2021 verlängert. Sie verlängert sich weiterhin um jeweils eine Woche, solange sich der maßgebliche Inzidenzwert nicht wie nachfolgend dargestellt auf unter 100 reduziert.

 

Die Verlängerung endet mit Ablauf des Tages, der auf den siebten Tag der Verlängerung folgt, wenn der Inzidenzwert vom dritten bis zum fünften Tag der Verlängerung ununterbrochen unterschritten wird und der Landkreis Elbe-Elster die Unterschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben hat, ansonsten verlängert sich die Anordnung immer wieder um eine Woche, bis vom dritten bis zum fünften Tag der jeweiligen Verlängerung der Inzidenzwert von kumulativ 100 SARS-CoV-2-Virus-

Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ununterbrochen unterschritten wird und der Landkreis Elbe-Elster dies bekannt gibt.

 

Herzberg (Elster), 19. April 2021

 

Christian Heinrich-Jaschinski

Landrat

 

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