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Neue Hundehalterverordnung

02. 12. 2024

Wussten Sie es?

 

Neue Hundehalterverordnung verpflichtet (auch) zur ordnungsbehördlichen Anmeldung ALLER Hunde

 

Mit der am 01.Juli 2024 in Kraft getretenen neuen Hundehalterverordnung besteht die kostenpflichtige Anmelde- und Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab der achten Lebenswoche. Die Kennzeichnung mit einem Mikrochip-Transponder ist nunmehr für alle Hunde verpflichtend. Das regelt der nach § 2 Abs. 1 HundehV. Ungeachtet der Widerristhöhe und des Gewichtes, müssen nun alle Hunde neben der steuerlichen Anmeldung auch ordnungsbehördlich angemeldet werden. Hunde die bislang noch nicht ordnungsbehördlich angemeldet waren, müssen nachgemeldet werden. Die Anzeige der Haltung gegenüber dem Ordnungsamt hat unverzüglich zu erfolgen. 

Ebenfalls neu ist die landesweite Pflicht, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen sind ; § 1 Abs. 5 HundehV. 

 

Eine weitere und wesentliche Änderung des Verordnungsgebers ist die Abschaffung der sogenannten Rassenliste und der damit einhergehenden unwiderlegbaren bzw. widerlegbaren Gefährlichkeit der Hunde aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes sind nun die Sachkunde der Halterin/des Halters sowie das Verhalten des Hundes entscheidend. Die Gefährlichkeit eines Hundes ist demnach durch die örtliche Ordnungsbehörde im jeweils konkreten Einzelfall (z.B. nach einem Bissvorfall) festzustellen.

 

Die auf die neue Hundehalterverordnung angepassten An- und Abmeldeformulare der Verbandsgemeinde Liebenwerda finden Sie unter folgendem Link:

https://www.verbandsgemeinde-liebenwerda.de/seite/466252/formulare.html

 

Sollten Sie zur neuen Hundehalterverordnung noch weitergehende Fragen haben, steht Ihnen das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Liebenwerda gerne zur Verfügung. Bitte richten Sie Ihre Anfragen per Mail an: .

 

Hundehalter, die Ihren Hund bzw. Ihre Hunde noch nicht ordnungsbehördlich bzw. steuerlich gemeldet haben werden hiermit aufgefordert diese Meldung bis spätestens 31.01.2025 nachzuholen. 

 

Wer der Anzeige- und Kennzeichnungspflicht nicht nachkommen, handelt ordnungswidrig. 

 

Ihr Amt für Ordnung und Recht

 

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