Auf Grundlage des § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG wird nachfolgend auf das Recht hingewiesen, der Datenübermittlung gemäß § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. Wahlvorschlagsträgern bei Wahlen und Abstimmungen
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