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Tierseuchenallgemeinverfügung über die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz gegen die aviäre Influenza

04. 10. 2023

Auf Grund der Anordnung zusätzlicher Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Geflügelpest des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 14.09.2023 (Gesch-Z: 07-32-2211/2023-005/010) wird auf der Grundlage der §§ 37 und 38 des Tiergesundheitsgesetz und des § 7 Abs. 5 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) hiermit nachfolgende Allgemeinverfügung erlassen.

 

Geflügelausstellungen, -märkte und -veranstaltungen (hier: „Veranstaltung“):

  1. Sind dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft (AVLL) vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen. Die Veranstaltungen können mit zusätzlichen Auflagen beschränkt oder verboten werden, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
  2. Dürfen nur in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Alles, auf einer der o.g. Veranstaltungen, aufgestellte Geflügel muss (längstens sieben Tage) vor der jeweiligen Veranstaltung mit negativem Ergebnis klinisch tierärztlich und virologisch mittels kombinierten Rachen- und Kloakentupfer auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus untersucht werden. Die Probenahme ist durch einen beauftragten Tierarzt durchzuführen.  Die Durchführung der Untersuchung kann in akkreditierten Laboren erfolgen. 
  3. Eine Ausnahme von Pkt. 3 dieser Tierseuchenallgemeinverfügung gilt nur für Geflügel, deren Heimatort sich im Landkreis Elbe-Elster befindet und auf der jeweiligen Veranstaltung ausschließlich Geflügel aus dem Landkreis Elbe-Elster aufgestellt wird.  Diese müssen längstens 7 Tage vor der jeweiligen Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht werden. Die Aufzeichnungen der Untersuchung müssen mindestens Angaben zur Mortalität und, wenn vorhanden, zu Legeleistung und Zunahmeraten enthalten.
  4. Alle Enten und Gänse, die auf einer Veranstaltung aufgestellt werden sollen, sind einer klinischen und virologischen Untersuchung auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus mittels kombinierten Rachen- und Kloakentupfer zu unterziehen. Die entsprechende tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der o.g. Untersuchung ist zur Veranstaltung mitzuführen.

 

Abgabe im Reisegewerbe: 

Geflügel darf außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden, wenn das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe 

  1. klinisch tierärztlich untersucht worden ist und
  2. im Falle von Enten und Gänsen virologisch mittels kombinierten Rachen- und Kloakentupfer mit negativem Ergebnis auf das hochpathogene oder niedrigpathogene aviäre Influenzavirus untersucht worden sind. Es sind mindestens 60 Tiere des Bestandes zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Bei Beständen mit weniger als 60 Tieren, ist der Gesamtbestand virologisch zu untersuchen.
  3. Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist. 

 

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

 

Diese Allgemeinverfügung tritt am 02.10.2023 in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

 

Begründung:

Seit 01.05.2023 wurden in Deutschland insgesamt 463 Fälle bei Wildvögeln und drei Fälle bei gehaltenen Vögeln von hochpathogener aviärer Influenza nachgewiesen. In Brandenburg wurden bisher (seit 01.05.2023) 28 Fälle bei Wildvögeln angezeigt. Der bislang letzte Fall im Land Brandenburg wurde bei einem Wildvogel am 13.07.2023 festgestellt. 

Kühlere Temperaturen und die schwächere UV-Strahlung begünstigen die Überlebensfähigkeit des hochpathogenen Aviären Influenzavirus (HPAI) in der Umwelt. Seit längerem tritt das HPAI-Virus nicht mehr nur in den Herbst- und Wintermonaten auf, sondern ist ganzjährig in der Wildvogelpopulation aktiv. 

 

Gestützt auf die Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts vom 14.07.2023 sollten Geflügelausstellungen und die Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe nur unter Einhaltung von hohen Biosicherheitsmaßnahmen und ggf. vorbehaltlich einer abgestimmten regionalen Risikobewertung ermöglicht werden. 

 

Grundlage für diese Tierseuchenallgemeinverfügung ist die andauernde enzootische Geflügelpestlage bei Wildvögeln in Deutschland und dem Land Brandenburg. Die Tierseuchen-Allgemeinverfügung legt die Untersuchungspflicht der Tiere vor dem Handel und Veranstaltungen fest, so dass das Risiko eines Eintrags bzw. der Verbreitung des HPAI in Hausgeflügelbestände durch überregionalen Handel mit Geflügel im Reisegewerbe und über Geflügelveranstaltungen in hiesige Bestände minimiert werden soll. 

 

Bei der aviären Influenza handelt es sich um eine ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und anderer Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge haben kann.

 

Die Maßnahme wurde unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Andere 

- ggf. mildere - Möglichkeiten, den Ausbruch der Tierseuche im Landkreis Elbe-Elster nach Möglichkeit schnell und wirksam zu verhindern, sind nicht ersichtlich.

 

Auf Grundlage von § 1 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit §§ 41 Abs. 4 Satz 4 und 43 Abs. 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.

 

Die gesamte Verfügung finden Sie hier.

 

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